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Gewerbesteuer-Rechner 2026

Berechnen Sie Ihre Gewerbesteuer in einem Schritt: Freibetrag, Steuermessbetrag, Hebesatz Ihrer Gemeinde — und die Anrechnung auf die Einkommensteuer, die Ihre tatsächliche Belastung oft auf null drückt.

100 % kostenlosKeine Daten gespeichert§ 11 GewStG · § 35 EStG

Wichtig: der Hebesatz kommt von Ihrer Gemeinde

Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer. Steuermesszahl (3,5 %) und Freibetrag (24.500 €) sind bundeseinheitlich, den Hebesatz beschließt jedoch jede Gemeinde selbst per Satzung — er kann sich zum Jahreswechsel ändern. Die hinterlegten Städte-Hebesätze entsprechen dem zuletzt veröffentlichten Stand. Diese Berechnung ist eine unverbindliche Schätzung und ersetzt keine Steuerberatung.

Gewinn & Rechtsform

Freibetrag 24.500 € · Anrechnung nach § 35 EStG

Gemeinde & Hebesatz

%

Bundesdurchschnitt der Städte ab 20.000 Einwohnern: 438 %

Hinzurechnungen & Kürzungen

Optional. Tragen Sie hier den bereits ermittelten Hinzurechnungs- bzw. Kürzungsbetrag ein — nicht die Roh-Aufwendungen. Bei Finanzierungsanteilen greift ein Freibetrag von 200.000 €, sodass viele kleine Betriebe hier 0 € eintragen können.

Ihre Gewerbesteuer

7.770 €

pro Jahr · Hebesatz 400 %

Steuermessbetrag

1.942,50 €

Nominaler Satz

9,71 %

Effektiver Satz

0,00 %

Effektive Belastung nach Anrechnung

Bei Ihrem Hebesatz deckt die Anrechnung nach § 35 EStG die gesamte Gewerbesteuer ab — unter dem Strich bleibt keine zusätzliche Belastung.

Vorauszahlung je Quartal1.942,50 €

Die Gemeinde erhebt Vorauszahlungen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November (§ 19 GewStG).

Gewerbesteuer bei unterschiedlichen Hebesätzen

Die Balken zeigen dieselbe Bemessungsgrundlage bei verschiedenen Hebesätzen. Ihr Wert ist hervorgehoben.

Der Rechenweg Schritt für Schritt

Gewinn aus Gewerbebetrieb
80.000 €
+ Hinzurechnungen (§ 8 GewStG)
0 €
− Kürzungen (§ 9 GewStG)
0 €
= Gewerbeertragabgerundet auf volle 100 €
80.000 €
− Freibetrag
24.500 €
= Bemessungsgrundlage
55.500 €
× Steuermesszahl 3,5 % = Steuermessbetrag
1.942,50 €
× Hebesatz = Gewerbesteuer
7.770,00 €

Anrechnung nach § 35 EStG

Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften dürfen das Vierfache des Steuermessbetrags von ihrer Einkommensteuer abziehen. Bis zu einem Hebesatz von 400 % gleicht diese Anrechnung die Gewerbesteuer rechnerisch vollständig aus.

4 × Steuermessbetrag
7.770,00 €
Tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer
7.770,00 €
Ermäßigungshöchstbetrag (Einkommensteuer)
22.464,00 €
Anrechenbar
7.770,00 €

Die Anrechnung ist auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer begrenzt. Ihr Hebesatz liegt bei höchstens 400 %, deshalb wird die Gewerbesteuer vollständig verrechnet.

Das sollten Sie zur Gewerbesteuer wissen

  • Der Freibetrag von 24.500 € steht nur natürlichen Personen und Personengesellschaften zu. Eine GmbH oder UG zahlt vom ersten Euro Gewerbeertrag an Gewerbesteuer — dafür entfällt bei ihr die Einkommensteuer auf den Gewinn.
  • Seit 2008 ist die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe mehr (§ 4 Abs. 5b EStG). Sie mindert also weder den Gewerbeertrag noch den steuerlichen Gewinn.
  • Freiberufler, Land- und Forstwirte sowie reine Vermögensverwaltung unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Entscheidend ist die Art der Tätigkeit, nicht der Eintrag im Handelsregister.
  • Diese Berechnung unterstellt vereinfachend, dass die gewerblichen Einkünfte Ihre einzigen Einkünfte sind und dem zu versteuernden Einkommen entsprechen. Sie ist eine unverbindliche Orientierung und ersetzt keine steuerliche Beratung.

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Der vollständige Leitfaden zur Gewerbesteuer: vom Gewinn über Hinzurechnungen und Freibetrag bis zum Steuermessbetrag, dem Hebesatz und der Anrechnung auf die Einkommensteuer.

2026-09-0812 Min. Lesezeit

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Häufig gestellte Fragen

In vier Schritten. Erstens: Der Gewinn aus Gewerbebetrieb wird um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG erhöht und um Kürzungen nach § 9 GewStG vermindert — das Ergebnis ist der Gewerbeertrag. Zweitens wird dieser auf volle 100 Euro abgerundet, und natürliche Personen sowie Personengesellschaften ziehen den Freibetrag von 24.500 Euro ab. Drittens wird die verbleibende Bemessungsgrundlage mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert; das ergibt den Steuermessbetrag. Viertens multipliziert die Gemeinde den Messbetrag mit ihrem Hebesatz. Bei 60.000 Euro Gewerbeertrag und einem Hebesatz von 400 Prozent sind das (60.000 − 24.500) × 3,5 % × 4,0 = 4.970 Euro.

Als Einzelunternehmer oder Personengesellschaft zahlen Sie erst ab einem Gewerbeertrag über 24.500 Euro. Bis dahin greift der Freibetrag, und zwar höchstens in Höhe des Gewerbeertrags — ein Verlustvortrag entsteht dadurch also nicht. Bei 24.600 Euro Gewerbeertrag beträgt die Bemessungsgrundlage 100 Euro, der Steuermessbetrag 3,50 Euro und die Gewerbesteuer bei 400 Prozent Hebesatz 14 Euro. Kapitalgesellschaften wie GmbH oder UG haben keinen Freibetrag und zahlen ab dem ersten Euro Gewerbeertrag.

Der Hebesatz ist der Prozentsatz, mit dem die Gemeinde den Steuermessbetrag multipliziert. Jede Gemeinde beschließt ihn selbst per Satzung; der gesetzliche Mindestwert beträgt 200 Prozent (§ 16 Abs. 4 GewStG), nach oben gibt es keine Grenze. In deutschen Großstädten liegen die Sätze meist zwischen 410 und 540 Prozent, der Durchschnitt der Gemeinden ab 20.000 Einwohnern lag zuletzt bei 438 Prozent. Weil Gemeinden ihre Hebesätze zum Jahreswechsel ändern können, sollten Sie den aktuellen Wert vor einer verbindlichen Kalkulation bei Ihrer Gemeinde prüfen.

Einzelunternehmer und Mitunternehmer dürfen das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags von ihrer tariflichen Einkommensteuer abziehen. Drei Grenzen wirken gleichzeitig, und die niedrigste gewinnt: das Vierfache des Messbetrags, die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer und der Ermäßigungshöchstbetrag, also die anteilige Einkommensteuer auf die gewerblichen Einkünfte. Bis zu einem Hebesatz von 400 Prozent entspricht die Gewerbesteuer genau dem Vierfachen des Messbetrags — die Belastung ist dann rechnerisch neutral, sofern Ihre Einkommensteuer hoch genug ist.

Weil die Anrechnung fest bei dem Vierfachen des Messbetrags gedeckelt ist, während die Gewerbesteuer mit dem Hebesatz weiter steigt. Bei 400 Prozent Hebesatz gleichen sich beide genau aus. Bei 500 Prozent zahlen Sie das Fünffache des Messbetrags, angerechnet wird aber nur das Vierfache — ein Fünftel bleibt als echte Zusatzbelastung. Bei einem Messbetrag von 1.500 Euro sind das 1.500 Euro Gewerbesteuer, die nicht mehr verrechnet werden. Genau diesen Überhang weist der Rechner oben als effektive Belastung aus.

Nein. Die Gewerbesteuer erfasst nur den stehenden Gewerbebetrieb. Freiberufliche Tätigkeiten nach § 18 EStG — etwa Ärztinnen, Anwälte, Architektinnen, Steuerberater, Journalistinnen oder unterrichtende Tätigkeiten — unterliegen ihr ebenso wenig wie Land- und Forstwirtschaft oder reine Vermögensverwaltung. Vorsicht ist geboten, wenn freiberufliche und gewerbliche Tätigkeiten vermischt werden: Bei Personengesellschaften kann eine geringe gewerbliche Tätigkeit die gesamten Einkünfte gewerblich infizieren. Lassen Sie das im Zweifel steuerlich prüfen.

Sie machen aus dem steuerlichen Gewinn den Gewerbeertrag, weil die Gewerbesteuer den Ertrag des Betriebs unabhängig von seiner Finanzierung erfassen soll. Hinzugerechnet wird nach § 8 Nr. 1 GewStG ein Viertel der Summe bestimmter Finanzierungsanteile — dazu zählen Zinsen voll, 20 Prozent der Mieten für bewegliche und 50 Prozent der Mieten für unbewegliche Wirtschaftsgüter sowie 25 Prozent der Lizenzentgelte. Diese Summe bleibt bis 200.000 Euro frei. Gekürzt wird unter anderem um 1,2 Prozent des Einheitswerts des Betriebsgrundstücks (§ 9 Nr. 1 GewStG).

Der Rechner bildet den gesetzlichen Rechenweg exakt ab: Abrundung auf volle 100 Euro, Freibetrag von 24.500 Euro nur für natürliche Personen und Personengesellschaften, Steuermesszahl von 3,5 Prozent und Multiplikation mit dem Hebesatz. Bei der Anrechnung nach § 35 EStG trifft er eine Vereinfachung: Er unterstellt, dass die gewerblichen Einkünfte Ihre einzigen Einkünfte sind und der Gewinn dem zu versteuernden Einkommen entspricht. Haben Sie weitere Einkünfte, Sonderausgaben oder Verlustvorträge, verschiebt sich der Ermäßigungshöchstbetrag. Das Ergebnis ist eine unverbindliche Schätzung und ersetzt keine steuerliche Beratung.