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Einzelunternehmen oder GmbH: was die Gewerbesteuer ausmacht

Redaktion
10 Min. Lesezeit
2026-09-08
Einzelunternehmen oder GmbH: was die Gewerbesteuer ausmacht

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Einzelunternehmen oder GmbH: was die Gewerbesteuer ausmacht

Die Rechtsformwahl wird selten allein von der Steuer entschieden — Haftung, Außenwirkung, Finanzierung und Verwaltungsaufwand wiegen oft schwerer. Trotzdem lohnt der genaue Blick, denn bei der Gewerbesteuer unterscheiden sich Einzelunternehmen und Kapitalgesellschaft in zwei fundamentalen Punkten: beim Freibetrag und bei der Anrechnung. Beide Unterschiede wirken in dieselbe Richtung, und beide sind bei kleinen bis mittleren Gewinnen erheblich.

Unterschied eins: der Freibetrag

Einzelunternehmen und Personengesellschaften ziehen 24.500 Euro vom abgerundeten Gewerbeertrag ab, Kapitalgesellschaften nicht. Bei 40.000 Euro Gewerbeertrag heißt das: Das Einzelunternehmen versteuert 15.500 Euro, die GmbH 40.000 Euro. Der Steuermessbetrag beträgt 542,50 Euro gegenüber 1.400 Euro, die Gewerbesteuer bei 400 Prozent Hebesatz 2.170 Euro gegenüber 5.600 Euro. Allein der Freibetrag kostet die GmbH hier 3.430 Euro im Jahr.

Unterschied zwei: die Anrechnung

Noch gewichtiger ist § 35 EStG. Der Einzelunternehmer darf das Vierfache seines Messbetrags von der Einkommensteuer abziehen; die GmbH kann das nicht, weil sie Körperschaftsteuer zahlt und § 35 EStG ausschließlich die Einkommensteuer betrifft. Für das Einzelunternehmen aus dem Beispiel bedeutet das: 4 × 542,50 = 2.170 Euro Anrechnung, also exakt die gezahlte Gewerbesteuer. Effektive Zusatzbelastung: null. Für die GmbH bleiben 5.600 Euro definitiv.

Die Gesamtrechnung bei 80.000 Euro Gewinn

Rechnen wir vollständig durch, mit 80.000 Euro Gewinn und einem Hebesatz von 400 Prozent. Einzelunternehmen: Gewerbeertrag 80.000 Euro, minus 24.500 Euro Freibetrag ergibt 55.500 Euro, Messbetrag 1.942,50 Euro, Gewerbesteuer 7.770 Euro. Die Einkommensteuer nach dem Grundtarif 2026 beträgt auf 80.000 Euro zu versteuerndes Einkommen rund 22.464 Euro, davon werden 7.770 Euro angerechnet — es bleiben 14.694 Euro. Gesamtbelastung: 7.770 + 14.694 = 22.464 Euro, also gut 28 Prozent.

GmbH: Gewerbeertrag 80.000 Euro ohne Freibetrag, Messbetrag 2.800 Euro, Gewerbesteuer 11.200 Euro. Dazu 15 Prozent Körperschaftsteuer, also 12.000 Euro, plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf, also 660 Euro. Gesamtbelastung auf Gesellschaftsebene: 23.860 Euro oder rund 29,8 Prozent. Bis hierhin liegen beide Formen erstaunlich nah beieinander — der entscheidende Unterschied kommt erst danach.

Der zweite Schritt: die Ausschüttung

Beim Einzelunternehmen ist der Gewinn nach Steuern frei verfügbar. Bei der GmbH gehört er zunächst der Gesellschaft. Holt der Gesellschafter ihn heraus, fällt auf die Ausschüttung Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an. Von den nach Steuern verbleibenden rund 56.140 Euro blieben nach einer Vollausschüttung nur noch rund 41.300 Euro übrig — die Gesamtbelastung steigt damit auf gut 48 Prozent. Wer den Gewinn dagegen in der Gesellschaft belässt und reinvestiert, fährt mit der GmbH günstiger, weil die Thesaurierung mit rund 30 Prozent deutlich unter dem Spitzensteuersatz der Einkommensteuer liegt.

Wo die Schwelle liegt

Als grobe Orientierung gilt: Solange der gesamte Gewinn für den Lebensunterhalt gebraucht wird, ist das Einzelunternehmen steuerlich meist im Vorteil — Freibetrag und Anrechnung wirken sofort, und es gibt keine zweite Besteuerungsebene. Sobald ein erheblicher Teil des Gewinns dauerhaft im Unternehmen bleiben soll, kippt die Rechnung zugunsten der Kapitalgesellschaft. Bei sehr hohen Hebesätzen verschlechtert sich die Position der GmbH zusätzlich, weil sie keinen Anrechnungspuffer hat: Jeder Prozentpunkt Hebesatz schlägt bei ihr voll durch, während er beim Einzelunternehmen erst oberhalb von 400 Prozent wirkt. Beide Varianten lassen sich im Gewerbesteuer-Rechner direkt nebeneinander durchrechnen.

Was oft übersehen wird

Drei Punkte gehen in der Diskussion regelmäßig unter. Erstens: Die Gewerbesteuer ist in keiner Rechtsform mehr als Betriebsausgabe abziehbar (§ 4 Abs. 5b EStG), sie mindert also nirgends den Gewinn. Zweitens: Eine GmbH gilt kraft Rechtsform immer als Gewerbebetrieb — auch dann, wenn sie eine an sich freiberufliche Tätigkeit ausübt. Eine Ärztin im Einzelunternehmen zahlt keine Gewerbesteuer, dieselbe Tätigkeit in einer GmbH schon. Drittens: Der Wechsel der Rechtsform ist selbst ein steuerlicher Vorgang mit Einbringungs- und Sperrfristfolgen und sollte nie ohne fachliche Begleitung erfolgen.

Fazit

Gewerbesteuerlich ist das Einzelunternehmen bei kleinen und mittleren Gewinnen klar im Vorteil: 24.500 Euro Freibetrag und eine Anrechnung, die bis zu einem Hebesatz von 400 Prozent die gesamte Steuer neutralisiert. Die GmbH punktet dort, wo Gewinne im Unternehmen bleiben sollen oder wo Haftungsfragen dominieren. Rechnen Sie beide Szenarien mit Ihren echten Zahlen und Ihrem echten Hebesatz durch — der Gewerbesteuer-Rechner nimmt Ihnen die Arithmetik ab. Die endgültige Entscheidung gehört in ein Gespräch mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater; dieser Beitrag ist eine unverbindliche Orientierung.

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