Anrechnung nach § 35 EStG: warum Sie oft weniger zahlen als gedacht
Viele Einzelunternehmer erschrecken beim ersten Gewerbesteuerbescheid — und übersehen dabei, dass ein großer Teil dieses Betrags über die Einkommensteuererklärung zurückkommt. § 35 EStG ist die vielleicht unterschätzteste Norm für Selbstständige: Sie sorgt dafür, dass die Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 400 Prozent rechnerisch neutral bleibt. Dieser Beitrag erklärt, wie die Anrechnung funktioniert, wo ihre Grenzen liegen und wann Geld verloren geht.
Der Grundgedanke — und ein Rechenbeispiel
Bis 2007 war die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abziehbar. Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde dieser Abzug gestrichen (§ 4 Abs. 5b EStG) und im Gegenzug die Anrechnung auf die Einkommensteuer erhöht. Heute gilt: Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich um das Vierfache des festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrags. Weil die Gewerbesteuer selbst das Produkt aus Messbetrag und Hebesatz ist, heben sich beide Größen bei einem Hebesatz von genau 400 Prozent exakt auf.
Eine Einzelunternehmerin erzielt 80.000 Euro Gewinn. Nach Abzug des Freibetrags von 24.500 Euro bleiben 55.500 Euro Bemessungsgrundlage, der Steuermessbetrag beträgt 1.942,50 Euro. Bei einem Hebesatz von 400 Prozent zahlt sie 7.770 Euro Gewerbesteuer. Die Anrechnung beträgt 4 × 1.942,50 = 7.770 Euro — ihre Einkommensteuer sinkt um exakt denselben Betrag. Unter dem Strich hat die Gewerbesteuer sie nichts gekostet; das Geld ist lediglich zur Gemeinde statt zum Fiskus geflossen. Genau diesen Effekt macht der Gewerbesteuer-Rechner als „effektive Belastung" sichtbar.
Die drei Obergrenzen
Die Anrechnung ist nicht unbegrenzt. Drei Deckel wirken gleichzeitig, und der niedrigste bestimmt das Ergebnis. Erstens der gesetzliche Faktor: mehr als das Vierfache des Messbetrags gibt es nie. Zweitens die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer — liegt der Hebesatz unter 400 Prozent, wird nur so viel angerechnet, wie auch wirklich gezahlt wurde. Drittens der Ermäßigungshöchstbetrag: Angerechnet wird höchstens die Einkommensteuer, die anteilig auf die gewerblichen Einkünfte entfällt. Wer neben dem Gewerbe hauptsächlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit hat, kann die Gewerbesteuer nicht gegen die Lohnsteuer verrechnen.
Wenn der Hebesatz über 400 Prozent liegt
Das ist der praktisch häufigste Fall, denn der Durchschnitt der größeren Gemeinden liegt bei 438 Prozent. Unsere Beispielunternehmerin zahlt bei einem Hebesatz von 490 Prozent 9.518,25 Euro Gewerbesteuer, angerechnet werden aber weiterhin nur 7.770 Euro. Es bleiben 1.748,25 Euro echte Zusatzbelastung — rund 2,2 Prozent ihres Gewinns. Bei 537 Prozent Hebesatz wären es 2.661,23 Euro. Diese Beträge sind der Preis für den Standort, und sie sind nicht rückholbar.
Wenn die Einkommensteuer zu niedrig ist
Der zweite typische Verlustfall ist der Ermäßigungshöchstbetrag. Er greift, wenn Ihre tarifliche Einkommensteuer kleiner ist als die mögliche Anrechnung — etwa nach einem Verlustvortrag, bei hohen Sonderausgaben, bei Zusammenveranlagung mit einem Partner ohne eigenes Einkommen oder in einem Jahr mit außergewöhnlichen Belastungen. Dann verfällt der überschießende Teil ersatzlos. Ein Anrechnungsüberhang lässt sich weder in das Vorjahr zurücktragen noch in Folgejahre vortragen; das hat der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung bestätigt.
Was bei Personengesellschaften gilt
Bei einer Mitunternehmerschaft wird der Messbetrag zunächst für die Gesellschaft festgestellt und dann auf die Gesellschafter verteilt — grundsätzlich nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel, ohne Berücksichtigung von Vorabgewinnen. Jeder Gesellschafter rechnet seinen Anteil auf seine persönliche Einkommensteuer an, jeweils mit seinem eigenen Ermäßigungshöchstbetrag. Das führt dazu, dass ein Gesellschafter mit hohen sonstigen Einkünften seinen Anteil voll nutzen kann, während bei einem anderen ein Teil verfällt. Auch die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer wird gesondert und einheitlich festgestellt.
Kein Effekt bei Kapitalgesellschaften
Für GmbH, UG und AG gibt es keine Anrechnung. § 35 EStG betrifft nur die Einkommensteuer, und Kapitalgesellschaften zahlen Körperschaftsteuer. Die Gewerbesteuer ist dort in voller Höhe eine definitive Belastung, die zusammen mit 15 Prozent Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag bei einem Hebesatz von 400 Prozent auf eine Gesamtbelastung von rund 30 Prozent des Gewinns führt. Wer beide Rechtsformen vergleichen will, findet die Gegenüberstellung im Gewerbesteuer-Rechner mit einem Klick auf die jeweilige Rechtsform.
Fazit
Die Anrechnung nach § 35 EStG macht die Gewerbesteuer für Einzelunternehmen und Personengesellschaften bis zu einem Hebesatz von 400 Prozent weitgehend neutral. Darüber und bei zu niedriger Einkommensteuer entsteht ein Überhang, der endgültig verloren ist. Wer seinen Standort wählt oder über die Rechtsform nachdenkt, sollte diese Schwelle kennen. Alle Angaben hier sind eine unverbindliche Orientierung und ersetzen keine steuerliche Beratung im Einzelfall.
