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Abfindung in die betriebliche Altersvorsorge: Steuern legal sparen

Redaktion
6 Min. Lesezeit
2026-03-12
Abfindung in die betriebliche Altersvorsorge: Steuern legal sparen

Die betriebliche Altersvorsorge als Steuer-Booster

Eine der effektivsten und gleichzeitig wenig bekannten Möglichkeiten zur Steueroptimierung bei Abfindungen ist die Einzahlung in die betriebliche Altersvorsorge (bAV). Der Grundgedanke: Teile der Abfindung fließen steuerfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds. Das reduziert den steuerpflichtigen Teil der Abfindung und damit die Gesamtsteuerlast erheblich.

Grundlage ist § 3 Nr. 63 EStG, der die steuerfreie Übertragung von Arbeitgeberbeiträgen in bestimmte Formen der betrieblichen Altersvorsorge regelt. Im Jahr 2026 können bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (8 % von 96.600 € = 7.728 €) steuerfrei in die bAV eingezahlt werden. Bei Abfindungszahlungen kann dieser Betrag unter bestimmten Umständen sogar vervielfältigt werden.

Die Vervielfältigungsregelung bei Abfindungen

Ein besonders interessanter Aspekt: Die sogenannte Vervielfältigungsregelung nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG ermöglicht bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine deutlich höhere steuerfreie Einzahlung. Für jedes Kalenderjahr, in dem das Arbeitsverhältnis bestanden hat und in dem keine bAV-Beiträge geleistet wurden, können die steuerfreien Beträge nachgeholt werden.

In der Praxis bedeutet das: Ein Arbeitnehmer, der 15 Jahre lang keine bAV hatte, kann bei Ausscheiden einen erheblichen Teil seiner Abfindung steuerfrei in eine Direktversicherung einzahlen. Die genaue Höhe hängt von den nicht ausgeschöpften Freibeträgen der Vorjahre ab und sollte mit einem Steuerberater berechnet werden.

Kombination von bAV und Fünftelregelung

Der besondere Vorteil: Die bAV-Einzahlung und die Fünftelregelung lassen sich kombinieren. Der in die bAV eingezahlte Teil der Abfindung wird steuerfrei behandelt, und auf den verbleibenden steuerpflichtigen Teil der Abfindung greift die Fünftelregelung. So profitieren Sie doppelt.

Beispiel: Bei einer Abfindung von 60.000 € könnten (je nach individueller Situation) etwa 15.000 € steuerfrei in die bAV fließen. Die verbleibenden 45.000 € werden dann unter Anwendung der Fünftelregelung versteuert. Das Ergebnis: Deutlich weniger Steuern als bei vollständiger Versteuerung der 60.000 €.

Welche bAV-Form ist geeignet?

Für die Einzahlung einer Abfindung kommen grundsätzlich fünf Durchführungswege in Frage: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Direktzusage. Die steuerfreie Einzahlung nach § 3 Nr. 63 EStG gilt direkt für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Bei Unterstützungskasse und Direktzusage gelten andere steuerliche Regeln.

In der Praxis ist die Direktversicherung der am häufigsten genutzte Weg, da sie einfach zu handhaben ist und auch nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen fortgeführt werden kann. Achten Sie bei der Auswahl auf niedrige Kosten, flexible Auszahlungsoptionen und die Möglichkeit, den Vertrag privat fortzuführen.

Wichtige Voraussetzungen und Fallstricke

Die Einzahlung muss im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen und vom Arbeitgeber vorgenommen werden — eine Eigenüberweisung des Arbeitnehmers an den bAV-Anbieter reicht nicht aus. Der Arbeitgeber muss die Einzahlung als Arbeitgeberbeitrag zur bAV behandeln.

Außerdem wichtig: Die bAV-Leistungen werden im Alter versteuert (nachgelagerte Besteuerung) und unterliegen in der Regel der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Der Steuervorteil bei der Einzahlung wird also teilweise durch Steuern und Sozialabgaben bei der Auszahlung kompensiert. Dennoch lohnt sich die bAV-Einzahlung in den meisten Fällen, da der Steuersatz im Alter in der Regel niedriger ist als im Erwerbsleben.

Praxis-Tipps für die Umsetzung

Sprechen Sie das Thema bAV frühzeitig in den Abfindungsverhandlungen an — am besten bevor der Aufhebungsvertrag unterschrieben wird. Lassen Sie sich von einem Steuerberater den optimalen Betrag berechnen. Prüfen Sie, ob Ihr Arbeitgeber bereits einen bAV-Vertrag für Sie hat, der aufgestockt werden kann. Und vergessen Sie nicht: Auch wenn Sie das Unternehmen verlassen, können Sie eine Direktversicherung als Privatvertrag weiterführen.

Rechenbeispiel: bAV-Einzahlung bei 50.000 € Abfindung

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht den Vorteil. Angenommen, Sie erhalten eine Abfindung von 50.000 € und hatten 12 Jahre lang keine bAV. Mit der Vervielfältigungsregelung könnten Sie je nach nicht ausgeschöpften Freibeträgen der Vorjahre einen erheblichen Teil steuerfrei einzahlen. Auf den verbleibenden steuerpflichtigen Teil greift die Fünftelregelung. Im Vergleich zur vollständigen Versteuerung der 50.000 € kann die Steuerersparnis schnell 5.000 bis 10.000 € betragen.

Wichtig ist dabei: Die Berechnung ist individuell und hängt von vielen Faktoren ab. Lassen Sie sich unbedingt von einem Steuerberater beraten, der die optimale Aufteilung zwischen bAV-Einzahlung und Fünftelregelung berechnen kann.

Alternativen zur bAV: Rürup-Rente und Co.

Neben der bAV gibt es weitere Möglichkeiten zur steuerbegünstigten Altersvorsorge. Die Rürup-Rente (Basisrente) ermöglicht im Jahr 2026 steuerlich absetzbare Einzahlungen von bis zu 27.565 € (Ledige) bzw. 55.130 € (Verheiratete). Im Gegensatz zur bAV kann die Rürup-Rente auch nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen unabhängig vom Arbeitgeber abgeschlossen werden. Allerdings ist die steuerliche Behandlung anders als bei der bAV und muss im Einzelfall geprüft werden.

Fazit: bAV und Abfindung — eine Win-Win-Situation

Die Einzahlung von Abfindungsanteilen in die bAV ist eine der elegantesten Möglichkeiten zur Steueroptimierung. Sie sparen Steuern und bauen gleichzeitig Altersvorsorge auf. Die Kombination mit der Fünftelregelung maximiert den Effekt. Nutzen Sie unseren Abfindungsrechner als erste Orientierung und lassen Sie sich anschließend professionell beraten.