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Nach 78 Wochen krank: Was kommt nach dem Krankengeld?

Redaktion
10 Min. Lesezeit
2026-02-15
Nach 78 Wochen krank: Was kommt nach dem Krankengeld?

Was bedeutet Aussteuerung?

Die Aussteuerung bezeichnet das Ende des Krankengeldanspruchs nach Ausschöpfung der maximalen Bezugsdauer von 78 Wochen (546 Tagen) wegen derselben Erkrankung. Für Betroffene ist dies ein einschneidendes Ereignis: Die regelmäßige Krankengelddzahlung endet, und es stellt sich die dringende Frage, wie es finanziell und beruflich weitergeht.

Die Krankenkasse ist verpflichtet, den Versicherten mindestens drei Monate vor der Aussteuerung schriftlich darüber zu informieren und auf die Möglichkeit der Anschlusssicherung hinzuweisen. Gleichzeitig informiert die Krankenkasse die Agentur für Arbeit. Trotzdem sollten Betroffene nicht auf diese Benachrichtigung warten, sondern sich frühzeitig — idealerweise sechs Monate vor dem voraussichtlichen Ende des Krankengelds — selbst um die Nachfolgelösungen kümmern.

Option 1: Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit (Nahtlosigkeitsregelung)

Die wichtigste Auffanglösung nach der Aussteuerung ist die Nahtlosigkeitsregelung nach §145 SGB III. Diese Regelung ermöglicht es, Arbeitslosengeld (ALG I) zu beziehen, auch wenn man dem Arbeitsmarkt aufgrund fortbestehender Arbeitsunfähigkeit nicht zur Verfügung steht — was normalerweise Voraussetzung für ALG I wäre.

Die Voraussetzung: Der Versicherte muss sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden und einen ALG-I-Antrag stellen. Die Meldung sollte spätestens drei Monate vor der Aussteuerung erfolgen. Das ALG I nach der Nahtlosigkeitsregelung beträgt 60 Prozent des letzten Nettoentgelts (bei Kinderfreibeträgen 67 Prozent). Die Bezugsdauer richtet sich nach der Dauer des vorherigen Versicherungspflichtverhältnisses und dem Alter.

Wichtig: Das Arbeitsverhältnis muss für den ALG-I-Anspruch nicht beendet sein. Auch bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis kann ALG I nach der Nahtlosigkeitsregelung bezogen werden. In der Praxis führt die Agentur für Arbeit eine ärztliche Begutachtung durch, um festzustellen, ob die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht.

Option 2: Erwerbsminderungsrente

Wenn die Arbeitsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt ist, kommt eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) in Betracht. Die EM-Rente wird von der Deutschen Rentenversicherung gezahlt und setzt voraus, dass der Versicherte weniger als sechs Stunden (teilweise EM) oder weniger als drei Stunden (volle EM) täglich arbeiten kann. Außerdem muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren Pflichtbeitragszeiten erfüllt sein, und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge vorliegen.

Die Höhe der EM-Rente hängt von den bisher gesammelten Entgeltpunkten ab. Als Faustregel gilt: Die volle EM-Rente beträgt etwa ein Drittel des letzten Bruttoeinkommens, kann aber durch Zurechnungszeiten erhöht werden. Der Antrag auf EM-Rente sollte bereits während des Krankengeldbezugs gestellt werden, da die Bearbeitungsdauer mehrere Monate betragen kann.

Option 3: Stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell)

Wenn eine Rückkehr in die Arbeit realistisch erscheint, bietet die stufenweise Wiedereingliederung einen sanften Übergang. Das Hamburger Modell nach §74 SGB V ermöglicht es dem Arbeitnehmer, schrittweise in die Berufstätigkeit zurückzukehren. Der Wiedereingliederungsplan wird vom behandelnden Arzt erstellt und legt fest, wie viele Stunden pro Tag und über welchen Zeitraum die Arbeitszeit schrittweise gesteigert wird.

Während der Wiedereingliederung erhält der Arbeitnehmer weiterhin Krankengeld — nicht Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber muss der Wiedereingliederung zustimmen, ist aber gesetzlich verpflichtet, sie zu ermöglichen, wenn ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt wird. Typische Wiedereingliederungspläne erstrecken sich über vier bis zwölf Wochen, können aber bei Bedarf verlängert werden.

Option 4: Reha-Antrag

Die medizinische oder berufliche Rehabilitation zielt darauf ab, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen oder zu verbessern. Reha-Maßnahmen werden von der Rentenversicherung oder der Krankenkasse finanziert und können stationär (in einer Reha-Klinik, typisch 3-6 Wochen) oder ambulant durchgeführt werden.

Ein Reha-Antrag kann vom Versicherten selbst, vom behandelnden Arzt oder von der Krankenkasse gestellt werden. Die Krankenkasse kann sogar eine Aufforderung zur Reha aussprechen (§51 SGB V). In diesem Fall muss der Versicherte innerhalb von zehn Wochen einen Reha-Antrag stellen, andernfalls kann der Krankengeldanspruch ruhen.

Zeitlicher Fahrplan: Was wann tun?

6 Monate vor Aussteuerung: Informieren Sie sich über alle Optionen. Sprechen Sie mit Ihrem behandelnden Arzt über die Prognose und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung. 3 Monate vor Aussteuerung: Melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit und stellen Sie den ALG-I-Antrag. Prüfen Sie gleichzeitig, ob ein EM-Rente-Antrag sinnvoll ist.

1 Monat vor Aussteuerung: Klären Sie mit Ihrem Arbeitgeber den Status des Arbeitsverhältnisses. Besprechen Sie die Möglichkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung. Nach der Aussteuerung: Bleiben Sie in Kontakt mit der Arbeitsagentur und der Rentenversicherung. Nehmen Sie Beratungsangebote von Sozialverbänden wie VdK oder SoVD wahr, die kostenlose Beratung und bei Bedarf auch rechtliche Vertretung bieten.

Finanzielle Überbrückung

Die Zeit nach der Aussteuerung kann finanziell herausfordernd sein, insbesondere wenn die Bearbeitung von ALG-I oder EM-Rente-Anträgen noch läuft. Für diese Übergangszeit gibt es mehrere Möglichkeiten: Wohngeld (einkommensabhängiger Zuschuss zur Miete), Bürgergeld (wenn kein ALG-I-Anspruch besteht), Grundsicherung bei Erwerbsminderung (wenn die EM-Rente noch nicht bewilligt ist) und Beratung durch Sozialverbände wie VdK oder SoVD, die bei der Antragstellung unterstützen und ggf. Rechtsbeistand bieten.

Krankenversicherung nach der Aussteuerung

Ein wichtiger Aspekt, der häufig übersehen wird: Nach der Aussteuerung endet die beitragsfreie Krankenversicherung über das Krankengeld. Die Krankenversicherungspflicht besteht jedoch weiter. Wer ALG I bezieht, ist über die Arbeitsagentur versichert. Wer weder ALG I noch Bürgergeld erhält, muss sich freiwillig versichern oder wird über die obligatorische Anschlussversicherung in der GKV gehalten. Die Beiträge richten sich dann nach dem tatsächlichen Einkommen, können aber durch Härtefallregelungen reduziert werden. Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrer Krankenkasse über die Beitragssituation nach der Aussteuerung.

Fazit

Die Aussteuerung ist kein Endpunkt, sondern ein Übergang in ein anderes Absicherungssystem. Die Nahtlosigkeitsregelung, die Erwerbsminderungsrente und die Wiedereingliederung bieten konkrete Anschlusslösungen. Entscheidend ist die rechtzeitige Planung: Wer erst nach der Aussteuerung beginnt, sich um Anschlussleistungen zu kümmern, riskiert empfindliche finanzielle Lücken. Nutzen Sie die Beratungsangebote Ihrer Krankenkasse, der Arbeitsagentur und der Sozialverbände, um den Übergang so reibungslos wie möglich zu gestalten.