R

Lohnfortzahlung: Wann verliere ich den Anspruch auf 6 Wochen?

Redaktion
8 Min. Lesezeit
2026-01-25
Lohnfortzahlung: Wann verliere ich den Anspruch auf 6 Wochen?

Wann entsteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) geregelt und steht grundsätzlich jedem Arbeitnehmer zu — unabhängig davon, ob er in Vollzeit oder Teilzeit arbeitet. Die wichtigste Voraussetzung: Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens vier Wochen ununterbrochen bestehen. Wer also in der ersten Woche eines neuen Jobs erkrankt, hat noch keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung und muss direkt Krankengeld bei der Krankenkasse beantragen.

Die vierwöchige Wartezeit beginnt mit dem tatsächlichen Arbeitsantritt, nicht mit dem Datum des Arbeitsvertrags. Wurde der Vertrag am 1. Januar geschlossen, aber die Arbeit erst am 15. Januar aufgenommen, beginnt die Wartezeit am 15. Januar. Erkrankt der Arbeitnehmer am 10. Februar, hat er die vier Wochen erfüllt und den vollen Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung.

Sonderfälle: Probezeit und befristete Verträge

Entgegen einer weit verbreiteten Annahme besteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung auch in der Probezeit — allerdings erst nach Ablauf der vierwöchigen Wartezeit. Die Probezeit ist kein Ausschlussgrund für die Lohnfortzahlung. Allerdings kann der Arbeitgeber in der Probezeit das Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Kündigungsfrist von zwei Wochen beenden, was indirekt auch die Lohnfortzahlung beendet.

Bei befristeten Arbeitsverträgen besteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung wie bei unbefristeten Verträgen. Läuft der befristete Vertrag jedoch während der Erkrankung aus, endet auch die Lohnfortzahlung mit dem Vertragsende. Der Arbeitnehmer muss dann Krankengeld bei der Krankenkasse beantragen, sofern er weiterhin krankenversichert ist.

Die 12-Monats-Regel bei gleicher Diagnose

Eine der wichtigsten und am häufigsten missverstandenen Regeln betrifft die Zusammenrechnung bei wiederkehrender gleicher Erkrankung. Wenn ein Arbeitnehmer wegen derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig wird und seit der letzten Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit weniger als zwölf Monate vergangen sind, werden die Lohnfortzahlungszeiten zusammengerechnet.

Konkret: Ein Arbeitnehmer ist vom 1. März bis 28. März (4 Wochen) wegen Bandscheibenvorfall krankgeschrieben. Er kehrt an die Arbeit zurück, erleidet aber am 15. September — also innerhalb von zwölf Monaten — einen erneuten Bandscheibenvorfall. Die vier bereits genutzten Wochen werden angerechnet, sodass nur noch zwei Wochen Lohnfortzahlung für diese Diagnose verbleiben.

Ist jedoch seit der letzten Krankschreibung wegen derselben Diagnose mehr als ein Jahr vergangen, entsteht ein neuer, voller Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung. Außerdem gilt: Wenn der Arbeitnehmer nach der ersten Krankschreibung mindestens sechs Monate am Stück nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war, entsteht ebenfalls ein neuer Anspruch — auch wenn die zwölf Monate noch nicht vergangen sind.

Verschiedene Krankheiten — verschiedene Ansprüche

Ein häufiges Missverständnis: Erkrankt ein Arbeitnehmer während einer laufenden Krankschreibung an einer zweiten, völlig unabhängigen Krankheit, beginnen für die neue Krankheit die sechs Wochen Lohnfortzahlung neu. Die sogenannte Einheit des Verhinderungsfalls gilt nur für dieselbe Grunderkrankung.

In der Praxis ist die Abgrenzung allerdings nicht immer einfach. Psychische Erkrankungen wie Burnout, Depression und Angststörung werden von Arbeitgebern und Krankenkassen manchmal als zusammengehörend betrachtet, was zu Streitigkeiten führen kann. Im Zweifel ist der behandelnde Arzt der richtige Ansprechpartner, der die Diagnose festlegt und auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dokumentiert.

Selbstverschulden: Ein Ausschlussgrund?

Eine oft gestellte Frage: Verliert man den Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn die Erkrankung selbstverschuldet ist? Grundsätzlich nein. Selbst bei Sportverletzungen, Unfällen im Haushalt oder Verletzungen durch riskante Hobbys besteht der Anspruch. Der Arbeitgeber kann die Lohnfortzahlung nur verweigern, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch ein besonders grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten verursacht wurde.

In der Praxis kommt dies sehr selten vor. Selbst bei Alkoholismus, der nach ständiger Rechtsprechung als Krankheit gilt, besteht grundsätzlich Anspruch auf Lohnfortzahlung. Nur wenn ein Arbeitnehmer bewusst und erheblich gegen ärztliche Anweisungen verstößt und dadurch die Genesung verzögert, kann dies als Pflichtverletzung gewertet werden.

Meldepflichten und Attestpflicht

Arbeitnehmer müssen ihre Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen — in der Regel am ersten Krankheitstag vor Arbeitsbeginn. Seit dem 1. Januar 2023 wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) elektronisch vom Arzt direkt an die Krankenkasse übermittelt (eAU). Der Arbeitgeber ruft die Daten bei der Krankenkasse ab. Papier-AUs werden nur noch in Ausnahmefällen ausgestellt.

Ein ärztliches Attest ist nach den meisten Arbeitsverträgen und Tarifverträgen spätestens am dritten Krankheitstag fällig, manche Arbeitgeber verlangen es bereits ab dem ersten Tag. Wird das Attest nicht fristgerecht eingereicht, kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung vorübergehend verweigern, bis das Attest nachgereicht wird. Der Anspruch selbst geht dadurch aber nicht verloren.

Was tun bei Problemen mit der Lohnfortzahlung?

Wenn der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigert oder kürzt, sollten Betroffene zunächst das Gespräch suchen und auf die gesetzliche Grundlage verweisen. Hilft das nicht, ist die Gewerkschaft oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht der richtige Ansprechpartner. Ansprüche auf Lohnfortzahlung verjähren erst nach drei Jahren und können im Streitfall vor dem Arbeitsgericht durchgesetzt werden.

Wichtig: Während eines Rechtsstreits über die Lohnfortzahlung kann der Arbeitnehmer bei seiner Krankenkasse Krankengeld beantragen. Die Krankenkasse zahlt dann zunächst und fordert das Geld gegebenenfalls vom Arbeitgeber zurück, wenn der Anspruch auf Lohnfortzahlung gerichtlich bestätigt wird. So muss der Arbeitnehmer nicht auf sein Geld warten.

Fazit: Rechte kennen und durchsetzen

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung ist eines der fundamentalen Arbeitnehmerrechte in Deutschland. In den allermeisten Fällen funktioniert das System reibungslos — der Arbeitnehmer wird krank, der Arbeitgeber zahlt sechs Wochen weiter, und nach der Genesung kehrt der Beschäftigte an seinen Arbeitsplatz zurück. Probleme entstehen vor allem bei der Zusammenrechnung bei gleicher Diagnose und bei der Frage, ob es sich um dieselbe oder eine neue Erkrankung handelt. Nutzen Sie unseren Krankengeld-Rechner, um Ihre individuellen Ansprüche zu berechnen, und scheuen Sie sich nicht, bei Unstimmigkeiten professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen. Die gesetzlichen Regelungen sind arbeitnehmerfreundlich — aber sie wirken nur, wenn Sie Ihre Rechte kennen und einfordern.