Kann mir während der Krankheit gekündigt werden?
Eines der häufigsten Missverständnisse im deutschen Arbeitsrecht: Viele Arbeitnehmer glauben, dass eine Krankheit automatisch vor einer Kündigung schützt. Das ist falsch. Eine Kündigung ist auch während einer Krankschreibung grundsätzlich möglich und wirksam. Es gibt kein generelles Kündigungsverbot bei Arbeitsunfähigkeit.
Allerdings schützt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten vor willkürlichen Kündigungen. Jede Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein — sie muss entweder personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt begründet sein. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist eine Form der personenbedingten Kündigung und unterliegt strengen Voraussetzungen.
Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung
Damit eine krankheitsbedingte Kündigung vor dem Arbeitsgericht Bestand hat, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens: Eine negative Gesundheitsprognose — es muss zum Zeitpunkt der Kündigung damit zu rechnen sein, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft erheblich krankheitsbedingt ausfallen wird. Einmalige oder kurzfristige Erkrankungen reichen in der Regel nicht aus.
Zweitens: Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen — die Fehlzeiten müssen zu unzumutbaren wirtschaftlichen oder organisatorischen Belastungen für den Arbeitgeber führen. Bei Langzeiterkrankung kann dies der Fall sein, wenn eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit feststeht oder mit einer Rückkehr in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
Drittens: Interessenabwägung — die Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen die Interessen des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand überwiegen. Dabei werden Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung und die bisherige Fehlzeitenhistorie berücksichtigt.
Was passiert mit dem Krankengeld nach einer Kündigung?
Die gute Nachricht: Der Anspruch auf Krankengeld besteht grundsätzlich auch nach einer Kündigung fort. Solange die gesetzliche Krankenversicherungsmitgliedschaft besteht, wird das Krankengeld weiter gezahlt. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses besteht in der Regel eine obligatorische Anschlussversicherung bei der GKV.
Es gibt jedoch eine wichtige Einschränkung: Wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist, geht die Pflicht zur Lohnfortzahlung nicht auf die Krankenkasse über. Das Krankengeld setzt dort ein, wo die Lohnfortzahlung geendet hätte — also nach insgesamt sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die sechs Wochen bereits abgelaufen sind, zahlt die Krankenkasse nahtlos weiter.
Kündigung während des Krankengeldbezugs
Wird das Arbeitsverhältnis während des Krankengeldbezugs gekündigt oder durch einen Aufhebungsvertrag beendet, ändert dies am Krankengeldanspruch zunächst nichts. Die Krankenkasse zahlt weiter, solange die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht und die maximale Bezugsdauer von 78 Wochen nicht erreicht ist.
Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses wird der Versicherte in der Regel als freiwillig oder pflichtversichertes Mitglied weitergeführt. Während des Krankengeldbezugs besteht eine beitragsfreie Versicherung — der Versicherte muss keine KV-Beiträge auf das Krankengeld zahlen, da diese bereits vom Krankengeld einbehalten werden.
Abfindung und Krankengeld
Bei einem Aufhebungsvertrag mit Abfindung stellt sich die Frage, ob die Abfindung das Krankengeld beeinflusst. Grundsätzlich wird eine Abfindung nicht auf das Krankengeld angerechnet. Allerdings kann ein Aufhebungsvertrag zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht ohnehin arbeitgeberseitig gekündigt worden wäre.
Beim Krankengeld gibt es keine Sperrzeit durch einen Aufhebungsvertrag. Das Krankengeld wird unabhängig vom Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weitergezahlt. Erst wenn das Krankengeld ausläuft und ein ALG-I-Antrag gestellt wird, kann eine Sperrzeit wegen des Aufhebungsvertrags relevant werden.
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten insgesamt mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig war. Das BEM soll Möglichkeiten aufzeigen, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz zu erhalten. Die Einladung zum BEM muss schriftlich erfolgen und den Arbeitnehmer über die Ziele und den Ablauf des Verfahrens informieren.
Das BEM ist keine Pflicht des Arbeitnehmers — er kann die Teilnahme ablehnen. Allerdings stärkt die Teilnahme am BEM seine rechtliche Position erheblich. Hat der Arbeitgeber kein BEM durchgeführt, hat eine krankheitsbedingte Kündigung vor dem Arbeitsgericht kaum Chancen — das Bundesarbeitsgericht hat dies in mehreren Grundsatzurteilen bestätigt. Die Teilnahme am BEM kann außerdem zu konkreten Verbesserungen führen, etwa zu einem Arbeitsplatzwechsel, angepassten Arbeitsbedingungen, technischen Hilfsmitteln am Arbeitsplatz oder einer strukturierten Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell.
Sonderkündigungsschutz für bestimmte Personengruppen
Bestimmte Personengruppen genießen einen besonderen Kündigungsschutz, der auch bei krankheitsbedingten Kündigungen gilt. Schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer können nur mit Zustimmung des Integrationsamts gekündigt werden. Schwangere und Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz genießen absoluten Kündigungsschutz. Betriebsratsmitglieder und Auszubildende haben ebenfalls erhöhten Schutz. Bei diesen Personengruppen ist eine krankheitsbedingte Kündigung zwar nicht ausgeschlossen, die Hürden sind aber deutlich höher.
Praktische Tipps für Betroffene
Dokumentieren Sie alles: Krankmeldungen, Arztbesuche, ärztliche Befunde und den gesamten Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber. Bei einer drohenden Kündigung: Lassen Sie sich sofort von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder einem Gewerkschaftsvertreter beraten. Nehmen Sie am BEM teil und bringen Sie eigene Vorschläge ein. Prüfen Sie, ob eine stufenweise Wiedereingliederung möglich ist. Und melden Sie sich rechtzeitig bei der Arbeitsagentur — spätestens drei Monate vor dem absehbaren Ende des Arbeitsverhältnisses.
Krankenversicherung nach dem Arbeitsverhältnis
Nach Ende des Arbeitsverhältnisses stellt sich die Frage der Krankenversicherung. Wer Krankengeld bezieht, bleibt grundsätzlich als Mitglied in der GKV versichert. Die Beiträge werden vom Krankengeld einbehalten. Endet der Krankengeldbezug, greift die obligatorische Anschlussversicherung nach §188 SGB V — der Versicherte bleibt in der GKV, muss aber nun die vollen Beiträge selbst tragen (sofern kein ALG-I-Bezug vorliegt). Bei ALG-I-Bezug übernimmt die Arbeitsagentur die Krankenversicherungsbeiträge. Lassen Sie sich in jedem Fall von Ihrer Krankenkasse über die konkreten Beitragspflichten beraten, um Lücken in der Versicherung zu vermeiden.
